Das Schengen-Zertifikat nach Artikel 75
Österreich ist Teil des Schengen-Raums. Für Reisen von bis zu 30 Tagen können Patientinnen und Patienten mit einer gültigen Verschreibung ein sogenanntes Schengen-Zertifikat nach Artikel 75 mitführen. Dieses Dokument wird von der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt ausgefüllt und muss zusätzlich vom Amtsarzt bestätigt werden. Quelle: Österreichisches Bundesministerium für Soziales (sozialministerium.gv.at)
Reisen außerhalb des Schengen-Raums
Wer aus einem Nicht-Schengen-Land nach Österreich einreisen möchte oder von Österreich aus in ein solches Land weiterreist, sollte sich vorab direkt an die Botschaft des Ziellandes wenden, da das Schengen-Zertifikat außerhalb des Schengen-Raums keine automatische Gültigkeit hat.
Die unklare Situation bei Cannabisblüten
Ein wichtiger Punkt speziell für Österreich: Weil das österreichische medizinische System selbst keine Cannabisblüten kennt, gibt es keine offizielle österreichische Stellungnahme dazu, wie mit ausländischen Patientinnen und Patienten umzugehen ist, die mit einer Blüten-Verschreibung aus einem anderen Land – etwa Deutschland oder Tschechien – einreisen. Diese Lage ist damit tatsächlich ungeklärt und sollte nicht mit den Regeln für die in Österreich zugelassenen Präparate verwechselt werden.
Praktische Empfehlung
Wer mit einem verschriebenen Cannabispräparat nach Österreich reisen möchte, sollte sich vor Abreise direkt an die österreichische Botschaft oder das Konsulat im Heimatland wenden und die eigene ärztliche Verschreibung sowie gegebenenfalls das Schengen-Zertifikat rechtzeitig vorbereiten lassen. Eine spontane Einreise mit unklarer Dokumentation ist mit einem echten rechtlichen Risiko verbunden.




