Eigenbedarf und Handel sind rechtlich zwei völlig verschiedene Welten

Die Entkriminalisierung des Konsums in Österreich bezieht sich ausschließlich auf den unverarbeiteten Eigenbedarf. Sale, Handel (auch in kleinem Rahmen) und Schmuggel bleiben strafbare Handlungen im klassischen Sinn – hier gilt nicht das Diversionsprinzip „Gesundheit statt Strafe", sondern das reguläre Strafrecht. Quelle: Cannigma, Cannabis Europa

Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Für die Behörden ist entscheidend, ob eine Menge nachvollziehbar dem Eigenkonsum dient oder ob Anhaltspunkte für eine Weitergabe an Dritte bestehen – etwa durch die Art der Verpackung, mitgeführtes Bargeld, Kommunikation oder schlicht eine Menge, die deutlich über einem plausiblen Eigenbedarf liegt. Schon die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an eine andere Person, etwa im Freundeskreis, fällt rechtlich unter Suchtgifthandel und nicht mehr unter Eigenbesitz.

Auch der Anbau ist betroffen

Wer mehr anbaut oder besitzt, als für den eigenen, kurzfristigen Bedarf plausibel ist, bewegt sich ebenfalls schnell im Bereich des Handels beziehungsweise der „Suchtgiftgewinnung", was strafrechtlich deutlich strenger behandelt wird als der reine Besitz einer geringen Menge.

Fazit

Wer in Österreich mit Cannabis erwischt wird, profitiert von der Entkriminalisierung nur, wenn es sich glaubhaft um eine Menge zum Eigenkonsum handelt. Jede Form von Verkauf, Weitergabe oder Handel – unabhängig von der Menge – wird weiterhin konsequent strafrechtlich verfolgt.