Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde

Besteht der Verdacht, dass eine Person Suchtmittel missbräuchlich verwendet, verweist die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde den Fall zunächst an eine Ärztin oder einen Arzt mit ausreichender Erfahrung im Bereich Suchtmittelmissbrauch zur Begutachtung – bei Bedarf unter Einbeziehung von klinischen Psychologinnen oder Psychotherapeutinnen. Quelle: JUSLINE – § 12 SMG, Sozialministerium – Handbuch zum SMG

Gesundheitsbezogene Maßnahme statt Strafe

Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist, wirkt die Behörde darauf hin, dass die betroffene Person eine geeignete, zumutbare und erfolgversprechende Maßnahme – etwa Beratung oder Therapie – tatsächlich in Anspruch nimmt. Bei der Auswahl wird auf das Wohl der Person, den therapeutischen Nutzen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis geachtet.

Wann es doch zur Anzeige kommt

Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt aus dieser Konstellation im Regelfall erst dann, wenn sich die betroffene Person weigert, die notwendige Untersuchung oder die angeordnete gesundheitsbezogene Maßnahme durchzuführen. Wer kooperiert, bleibt in aller Regel im verwaltungsrechtlichen, nicht im strafgerichtlichen Verfahren.

Meldung an das Suchtmittelregister

Alle Personen, bei denen eine Begutachtung nach § 12 SMG einen Suchtmittelmissbrauch ergeben hat, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde an das Suchtmittelregister gemeldet. Das ist unabhängig davon, ob es letztlich zu einer strafrechtlichen Anzeige kommt.

Fazit

Der Weg über die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich der zentrale Baustein von „Gesundheit statt Strafe": Kooperation mit der Behörde und einer angeordneten Maßnahme ist in aller Regel der Weg mit den milderen Konsequenzen.