Schritt 1: Sicherstellung und Befragung
Wird bei einer Kontrolle Cannabis gefunden, stellt die Polizei das Suchtmittel sicher und nimmt die betroffene Person zur Befragung auf. Das gilt unabhängig von der Menge – auch kleine Mengen werden zunächst beschlagnahmt. Quelle: Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt
Schritt 2: Einschätzung der Menge
Die Beamtinnen und Beamten schätzen ein, ob es sich plausibel um eine Menge zum Eigenbedarf handelt oder ob Anhaltspunkte für Handel bestehen. Als Richtwert für Eigenbedarf gilt eine Menge bis zu 20 Gramm reinem THC beziehungsweise 40 Gramm THCA, was je nach Reinheitsgrad etwa 200 Gramm Marihuana entsprechen kann.
Schritt 3: Meldung statt Anzeige vor Gericht
Wer eine geringe Menge zum persönlichen Gebrauch bei sich hat, landet in aller Regel nicht vor Gericht. Stattdessen wird der Fall der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde gemeldet. Es gibt zwar keine „straffreie" Menge – der Besitz bleibt formal strafbar – aber bei Eigenbedarf wird das Verfahren durch das Diversionssystem in der Regel deutlich milder behandelt als eine klassische Anzeige mit Gerichtsverfahren. Quelle: Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt, ARGE CANNA
Wann es doch zu einer klassischen Anzeige kommt
Übersteigt die gefundene Menge die Eigenbedarfsschwelle deutlich, gibt es Hinweise auf Verkauf oder Weitergabe, oder verweigert die betroffene Person eine später angeordnete gesundheitsbezogene Maßnahme, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Sache doch an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Praktischer Hinweis
Wer bei einer Kontrolle betroffen ist, sollte wissen: Die Sicherstellung des Suchtmittels und eine Befragung sind Standardvorgänge und bedeuten für sich allein noch kein Gerichtsverfahren. Der weitere Weg entscheidet sich meist erst bei der Bezirksverwaltungsbehörde.





